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21.05.07

Neues Anti-SPAM-Gesetz

Mit der Einführung des revidierten Fernmeldegesetzes (FMG) per 1. April 2007, haben sich auch im Bereich von E-Mail-Werbung Veränderungen ergeben.

 

So wird etwa neu der Versand von unverlangt zugestellten E-Mails und SMS (sog. SPAM) wird neu mit Busse oder sogar Freiheitsstrafe geahndet.

 

Neues Anti-SPAM-Gesetz - was ist neu?

Mit der Einführung des revidierten Fernmeldegesetzes (FMG) per 1. April 2007, haben sich auch im Bereich von E-Mail-Werbung Veränderungen ergeben. So wird etwa neu der Versand von unverlangt zugestellten E-Mails und SMS (sog. SPAM) wird neu mit Busse oder sogar Freiheitsstrafe geahndet.
Auch bei diesem Gesetz ergibt sich, aufgrund der Formulierung, ein gewisser Interpretationsspielraum. Dieser Artikel soll aufzeigen, wie weiterhin möglichst sicher, E-Mail und/oder SMS als Werbemedium genutzt werden können.

Die Schweiz hat, im Gegensatz zu anderen Ländern, auch der EU, das sog. "opt-in"- Verfahren zur Pflicht gemacht.
Das Gesetz verbietet somit den Versand von Massenwerbung per E-Mail oder SMS, ohne dass vorher der Empfänger seine Einwilligung dazu gegeben hat. Dies im Gegensatz zum "opt-out"-Verfahren, welches grundsätzlich eine erste Kontaktaufnahme gestattet, solange dem Kunden die direkte Möglichkeit gegeben wird, sich von diesem Mailverteiler wieder austragen zu lassen.

 

Hier der Gesetzesartikel im Original:

Bundesgesetz vom 19. Dezember 198614 gegen den unlauteren Wettbewerb Art. 3 Bst.
Unlauter handelt insbesondere, wer:
Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.

Da es auch bei diesem Gesetz Interpretationsspielräume gibt, sollen nachfolgende Tipps dabei helfen, auch zukünftig bei Werbemassnahmen über E-Mail keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
Es wird zudem zwischen "zwingenden" Kriterien, welche sich durch das Gesetz ergeben, und "empfehlenswerten" Kriterien, welche zusätzliche Sicherheit bieten, unterschieden.

 

Vom Gesetz vorgegebene Kriterien:

  • Der Firmenabsender (vollständige Firmenanschrift, inkl. Kontaktmöglichkeiten) ist in jedem Mail klar angegeben und auch entsprechend erreichbar (kontaktierbar)
  • Es dürfen nur Empfänger angeschrieben werden, die ausdrücklich ihr Einverständnis zum Empfang elektronischer Kommunikation ihr Einverständnis gaben (in elektronischen Formularen darf diese Einwilligung nicht "vorab erwartet" werden in dem die entsprechende Einwilligung vorausgefüllt ist, z. Bsp. Häkchen im Formular ist bereits gesetzt, o. ä.). Ausgenommen hiervon sind bestehende Kunden.
  • Dem Kunden werden ausschliesslich eigene und/oder artverwandte Produkte angeboten oder auch Produkte, welche der Empfänger bereits bezogen hat.
  • In jedem Werbemail befindet sich ein "Abmeldelink", mit dem die weitere Zusendung von Werbemails unterbunden werden kann (Adresse wird aus Verteilerliste gelöscht).
  • Eigene E-Mailadressen werden nicht zu Werbezwecken an Drittparteien verkauft, vermietet oder "verliehen".
  • Bei Verwendung von externen E-Mails/Partnern (Addressbroker, externe Marketingunternehmen) muss ebenfalls auf die Einhaltung der neuen Gesetzgebung geachtet werden.

 

Empfehlungen:

  • Kunden, die innerhalb der letzten 12 Monate etwas bestellt haben, können direkt angegangen werden. Kunden, die schon länger nichts mehr bestellt haben, sollten im Vorfeld mit einem Informationsmail, ohne Verkaufsangebot, angegangen werden, um diesen die Möglichkeit zu geben, sich für Werbemails aus der Verteilerliste entfernen zu lassen.
  • Der Absender sorgt für die Sicherheit der Kunden und sorgt mit geeigneten Mitteln dafür, dass seine Werbemails virenfrei (Anti-Virus-Software) und die benutzten Daten vor fremdem Zugriff geschützt sind.
  • Beim ersten Versand des Werbemails oder beim Versand eines "Ankündigungsmails" teilen Sie dem Empfänger mit, woher seine Adresse stammt(Insbesondere wichtig bei "eingekauften" Adressen)

 

Vorsicht ist bei eingekauften Adressen

Oft werden riesige Mengen an E-Mailadressen angeboten, dies meist noch zu einem recht niedrigen Preis. In den meisten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um im Internet "gesammelte" Adressen handelt. Im Normalfall ist vom Gebrauch diese Adressen abzuraten, auch wenn die Websites und der allgemeine Eindruck des Unternehmens auf den ersten Blick sehr seriös wirken.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, man sollte Kunden so bewerben, wie man selber gerne beworben werden möchte.

 

Dieser Inhalt stammt von unserer Partnerfirma Genotec -> www.genotec.ch

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